Liebe Eltern, liebe Schüler:innen,
Das MBJS und das Schulamt informierten uns am 30. März 2022 im Fünfzehnten Schreiben zur Organisation des Schuljahres 2021/2022 über folgende Maßnahmen:
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Abstandsregeln, Maskenpflicht
I. Alle Abstandsregeln entfallen ab Montag, den 4. April 2022.
II. Maskenpflicht
Bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bzw. des Schülerverkehrs gilt, dass alle Fahrgäste eine FFP2-Maske zu tragen haben; bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Tragen einer OP-Maske ausreichend (§ 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung).
Ansonsten entfällt ab Montag, den 4. April 2022, die Pflicht zum Tragen einer Maske im Innen- und Außenbereich der Schule für Schülerlinnen, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal sowie Besucherlinnen.
Schüler/innen, Lehrkräften und das sonstige Schulpersonal dürfen freiwillig weiterhin eine Maske tragen.
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Testkonzept Schule
Das Testkonzept Schule mit Stand vom 7. März 2022 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Schülerlinnen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis gemäß § 2 Nummern 2 und 4 der COVID-19- SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/schausnahmv/BJNR612800021.htmi) führen können, dürfen
I.von Montag, den 4. April 2022, bis einschließlich Freitag, den 8. April 2022 (Beginn der Osterferien),
II. von Montag, den 25. April 2022, bis einschließlich Freitag, den 29. April 2022 (Schutzwoche nach den Osterferien) weiterhin das Schulgelände nur betreten, wenn sie dreimal in der Woche – am Montag, Mittwoch und Freitag – eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest (Selbsttest) mit negativem Testergebnis vorweisen.
In der Schule Tätige, die keinen Impf- oder Genesenennachweis gemäß 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung führen können, dürfen
I. von Montag, den 4. April 2022, bis einschließlich Freitag, den 8. April 2022,
II. von Montag, den 25. April 2022, bis einschließlich Freitag, den 29. April 2022 (Schutzwoche nach den Osterferien)
das Schulgelände nur betreten, wenn sie
III. arbeitstäglich
- eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest (Selbsttest) oder einen anderen Test auf das Coronavisrus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorweisen. Die Selbsttests führen die Betreffenden zu Hause durch.
- Die dafür erforderlichen Selbsttests geben die Schulen aus ihren Beständen aus.
- Als Bescheinigung für den mit negativem Testergebnis durchgeführten Selbsttest ist das als Anlage 1 beigefügte Formblatt zu nutzen; die neue Anlage 4 zum Testkonzept Schule (Stand Überarbeitung 4 – 07.03.2022) wird im Portal Schulporträt eingestellt.
Ab Montag, den 2. Mai 2022, ist das Testkonzept Schule nicht mehr anzuwenden. Die Testpflicht für Schülerlinnen, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal sowie Besucherlinnen entfällt ersatzlos.
Schon ausgegebene Tests verbleiben bei den Schülerlinnen und den in der Schule Tätigen.
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Bis zum 25. Mai 2022 werden den in der Schule tätigen Landesbediensteten (Rückkehr zum engen Arbeitgeberbegriff) überobligatorisch zwei Selbsttests je Schulwoche zur Verfügung gestellt, um diesen zusätzliche Testmöglichkeiten zu eröffnen.
- Verfügen die Gesundheitsämter Im Rahmen des Quarantänemanagements die Durchführung von regelmäßigen Selbsttests, werden Schüler/innen und in der Schule Tätigen die dafür notwendigen Tests aus den Beständen der Schule ausgegeben. (Dies ist bereits erfolgt, die Tests reichen bis zum Schuljahresende.)
Infektionsschutz
Bei Covid19-typischen Krankheitszeichen bleiben betroffene Personen der Schule gemäß Hygieneplan Schule fern: insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks- bzw. Geruchssinn. Beschäftigte weisen eine Erkrankung durch ärztliches Attest nach, Schüler/innen sind zu entschuldigen.
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Durch COVID-19 besonders gefährdete Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise dem Präsenzunterricht fernbleiben, wenn dies aus medizinischen Gründen zwingend geboten ist. Die medizinische Notwendigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die betroffenen Schüler/innen erhalten ein Angebot für das Lernen zu Hause oder an einem geschützten Ort.
Gemäß § 7 Absatz 1 VV-Schulbetrieb haben die Eltern, gemäß § 7 Absatz 5 VV-Schulbetrieb die volljährigen Schüler/innen die Pflicht, die Schule über das Fernbleiben zu informieren und gemäß § 7 Absatz 2 VV-Schulbetrieb ein ärztliches Attest vorzulegen.
Da die Schulpflicht uneingeschränkt gilt, werden diesen Schüler/innen Angebote für das Lernen gemacht.
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Gremiensitzungen, Gespräche mit Eltern und Schüler/innen sowie mit Praxisanleiter/innen und Partnern der Lernortkooperation Sitzungen und Beratungsgespräche können nunmehr auch wieder als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden. Der Hygieneplan Schule ist bei der Organisation und Durchführung zu beachten.
Schul- und Unterrichtsorganisation
Regelbetrieb
An allen Schulen wird Präsenzunterricht in allen Jahrgangsstufen auf Grundlage der Stundentafel bzw. auf der Grundlage des Kurssystems in der gymnasialen Oberstufe durchgeführt.
Musikunterricht: Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist ab Montag, den 2. April 2022, uneingeschränkt möglich.
Schulfahrten: Eine Übernahme von Stornierungskosten durch das Land ist weiterhin ausgeschlossen.
Maßnahmen der Beruflichen Orientierung: Die Maßnahmen der Beruflichen Orientierung (bspw. Potenzialanalyse, Praxis-
lernen, INISEK-Projekte) können uneingeschränkt durchgeführt werden.
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Kathrin Haase
Schulleiterin