nach: Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordn ung — SARS-CoV-2-EindV) November/Dezember 2020
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3. Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum (§ 4 Eindämmungsverordnung)
Schulanlagen sind keine öffentlichen Räume.
Falls schulische Außenaktivitäten im öffentlichen Raum in den kommenden Wochen ausnahmsweise geboten sein sollten, sind Lerngruppen mit Kindern und Jugendlichen über 14 Jahre so aufzuteilen, dass sich nur jeweils zwei Schüler/innen gemeinsam und unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Zweiergruppen im öffentlichen Raum bewegen.
Hierbei darf es zu keiner Ansammlung von Schülerinnen und Schülern kommen. Es ist dabei darauf zu achten, dass nach der Eindämmungsverordnung nur Schülerinnen und Schüler aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum zusammenkommen dürfen.
Falls schulische Außenaktivitäten im öffentlichen Raum in den kommenden Wochen ausnahmsweise geboten sein sollten, sind Lerngruppen mit Kindern und Jugendlichen über 14 Jahre so aufzuteilen, dass sich nur jeweils zwei Schüler/innen gemeinsam und unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Zweiergruppen im öffentlichen Raum bewegen.
Hierbei darf es zu keiner Ansammlung von Schülerinnen und Schülern kommen. Es ist dabei darauf zu achten, dass nach der Eindämmungsverordnung nur Schülerinnen und Schüler aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum zusammenkommen dürfen.
Das betrifft alle Exkursionen und Wandertage.
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b. Schule und Unterricht (§ 17Abs. 1 Eindämmungsverordnung)
i. Mund-Nasen-Bedeckung in Unterricht und Schule (Schülerlinnen)
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
im Unterricht – mit Ausnahme des Sportunterrichts – wird auf
die Schülerlinnen ab der Jahrgangsstufe 7 ausgeweitet.
i. Mund-Nasen-Bedeckung in Unterricht und Schule (Schülerlinnen)
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
im Unterricht – mit Ausnahme des Sportunterrichts – wird auf
die Schülerlinnen ab der Jahrgangsstufe 7 ausgeweitet.
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Ausnahmen davon sind im Einzelfall nur unter den Vorausset-
zungen des § 2 Abs, 1 Nr. 3 Eindämmungsverordnung und des §
17 Abs. 2 Eindämmungsverordnung möglich,
Dies betrifft ausdrücklich
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• die Schülerlinnen, die sich Klausuren mit einer Dauer von 240 Minuten und mehr unterziehen müssen, sofern gewährleistet ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann;
• die Zeiträume, in denen die Unterrichtsräume stoßweise
gelüftet werden. Das heißt während des Lüftens können die Masken kurz herunter.
zungen des § 2 Abs, 1 Nr. 3 Eindämmungsverordnung und des §
17 Abs. 2 Eindämmungsverordnung möglich,
Dies betrifft ausdrücklich
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• die Schülerlinnen, die sich Klausuren mit einer Dauer von 240 Minuten und mehr unterziehen müssen, sofern gewährleistet ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann;
• die Zeiträume, in denen die Unterrichtsräume stoßweise
gelüftet werden. Das heißt während des Lüftens können die Masken kurz herunter.
II. Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht (pädagogisches Personal)
In § 17 Abs, 1 Nr. 2 der Eindämmungsverordnung wird vorgeschrieben, dass das pädagogische und das sonstige Personal einschließlich der Schulleitungsmitglieder auch im Unterricht (wozu auch Ganztagsangebote und sonstige pädagogische Veranstaltungen zählen) einschließlich im Sportunterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben.
In § 17 Abs, 1 Nr. 2 der Eindämmungsverordnung wird vorgeschrieben, dass das pädagogische und das sonstige Personal einschließlich der Schulleitungsmitglieder auch im Unterricht (wozu auch Ganztagsangebote und sonstige pädagogische Veranstaltungen zählen) einschließlich im Sportunterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben.
III. Mund-Nasen-Bedeckung in Lehrerzimmern, Vorbereitungs-
räumen und Büros
Pädagogisches und sonstiges Personal sowie die Schulleitung sind zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Lehrerzimmern, Vorbereitungsräumen und Büros eine Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet (§ 17 Abs. 1 Nr, 3 Eindämmungsverordnung). Während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden (§ 17 Abs. 2 Eindämmungsverordnung).
räumen und Büros
Pädagogisches und sonstiges Personal sowie die Schulleitung sind zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Lehrerzimmern, Vorbereitungsräumen und Büros eine Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet (§ 17 Abs. 1 Nr, 3 Eindämmungsverordnung). Während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden (§ 17 Abs. 2 Eindämmungsverordnung).
IV. Mund-Nasen-Bedeckung für Besucherlinnen
Zu den Besucherlinnen, die gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 der Eindämmungsverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-
ckung verpflichtet sind, zählen insbesondere auch die Eltern der Schülerlinnen.
In diesem Zusammenhang bitte ich im Interesse des Schutzes der Schülerlinnen und der Beschäftigtenn darum, die Notwendigkeit von Kontakten mit und des Einsatzes von Externen, bspw. In Projekten, nochmals kritisch zu prüfen und auf das unabweisbare Maß zurückzuführen.
Weiterhin bitte ich, bis 18. Dezember 2020 Zusammenkünfte (Konferenzen, Dienstberatungen, schulinterne Fortbildungen, Elterngespräche) grundsätzlich nicht im Präsenzmodus durchzuführen, sondern andere kommunikationsformen zu nutzen, sofern eine Verschiebung nicht in Betracht kommt.
Zu den Besucherlinnen, die gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 der Eindämmungsverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-
ckung verpflichtet sind, zählen insbesondere auch die Eltern der Schülerlinnen.
In diesem Zusammenhang bitte ich im Interesse des Schutzes der Schülerlinnen und der Beschäftigtenn darum, die Notwendigkeit von Kontakten mit und des Einsatzes von Externen, bspw. In Projekten, nochmals kritisch zu prüfen und auf das unabweisbare Maß zurückzuführen.
Weiterhin bitte ich, bis 18. Dezember 2020 Zusammenkünfte (Konferenzen, Dienstberatungen, schulinterne Fortbildungen, Elterngespräche) grundsätzlich nicht im Präsenzmodus durchzuführen, sondern andere kommunikationsformen zu nutzen, sofern eine Verschiebung nicht in Betracht kommt.
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5. Sportunterricht (§ 17 Abs. 2 Eindämmungsverordnung)
Sportunterricht findet mit Ausnahme der Spezialschulen und der Sportklassen in allen Jahrgangsstufen bis 18. Dezember 2020 ausschließlich im Freien oder in halbierten Lerngruppen statt.
Die Schülerlinnen sind gemäß § 17 Abs. 1 Eindämmungsverordnung im Sportunterricht von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit, die Lehrkräfte dagegen zum Tragen einer solchen Bedeckung verpflichtet.
Sportunterricht findet mit Ausnahme der Spezialschulen und der Sportklassen in allen Jahrgangsstufen bis 18. Dezember 2020 ausschließlich im Freien oder in halbierten Lerngruppen statt.
Die Schülerlinnen sind gemäß § 17 Abs. 1 Eindämmungsverordnung im Sportunterricht von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit, die Lehrkräfte dagegen zum Tragen einer solchen Bedeckung verpflichtet.
D.h. bei uns eine Klasse in der Turnhalle, eine Klasse im Freien (ohne!!! Umziehen in der Halle z.B. Spazieren gehen) und eine Klasse im Raum im Theorieunterricht.
Sportsachen sind grundsätzlich mitzubringen, so dass die Klassen, die praktisch Sport machen können, die Sportsachen auch dabei haben. Für die Umkleiden gilt: Die Schüler*innen sind auf alle!!! Umkleiden gleichmäßig zu verteilen.
Kathrin Haase
Schulleiterin